Evang. Oswald-Wolfbusch-Kirchengemeinde

Kirchengemeinderat

Der Kirchengemeinderat der Oswald-Wolfbusch-Gemeinde besteht aus am 1. Dezember 2019 zwölf gewählten Mitgliedern, sowie der Pfarrerinnen, dem Pfarrer und dem Kirchenpfleger.


1. Vorsitzender des Gremiums:

Pfarrer Sebastian Molter
Pfarrer Sebastian Molter

Pfarrer Sebastian Molter
Mail: sebastian [dot] molter [at] elkw [dot] de

2. Vorsitzender des Gremiums:

Andreas Demand
Andreas Demand

Andreas Demand, Weilimdorf
Mail: andreas [dot] demand [at] weilimdorf-evangelisch [dot] de

Dem Oswald-Wolfbusch-Kirchengemeinderat (2020 bis 2025) gehören des weiteren an:

Verpflichtung des Kirchengemeinderates in der Oswaldkirche am 19. Januar 2020
Verpflichtung des Kirchengemeinderates in der Oswaldkirche am 19. Januar 2020
  • Alexander von Busse
  • Anette Ritz
  • Astrid Dützmann-Nissen
  • Carmen Hanle
  • Christine Kramer
  • Dr. André Bohnet (Pfarrer)
  • Graciella Bawole
  • Jochen Gröger
  • Karin Holzäpfel
  • Katrin Schmidt
  • Ralf Plinta
  • Robin Meissner (Kirchenpfleger)
  • Simon Breymayer

Die Sitzungen des Kirchengemeinderats finden einmal monatlich in der Regel donnerstagabends statt.


Aufgaben des Kirchengemeinderates in Württemberg

Die württembergischen Kirchengemeinden werden von gewähltem Kirchengemeinderat und Gemeindepfarrer gemeinsam geleitet, § 16 Kirchengemeindeordnung (KGO). Die Wahlen finden alle sechs Jahre, gleichzeitig mit den badischen Kirchenwahlen statt. Wählen darf, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Gewählten müssen volljährig sein.

Der Kirchengemeinderat kann eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden berufen, das dann vom Dekan zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt wird und Anspruch auf Ersatz der Auslagen und eine Aufwandspauschale hat (§ 23 KGO). Zweiter Vorsitzender ist dann der Pfarrer. Alternativ kann auch der Pfarrer in den Vorsitz gewählt werden, allerdings ohne die oben genannten Rechtsfolgen. Die Vorsitzenden sind Dienstvorgesetzte der Arbeitnehmer in der Kirchengemeinde, vertreten die Gemeinde im Rechtsverkehr und haben Beschlüssen des Kirchengemeinderats, die gegen Kirchenrecht verstoßen, mit aufschiebender Wirkung zu widersprechen (§ 24 KGO). Die Sitzungen des Kirchengemeinderates sind grundsätzlich öffentlich.

Gemäß § 12 Abs. 2 KGO kann der Kirchengemeinderat mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bis zu vier weitere Mitglieder zuwählen. Allerdings darf die Zahl der Zugewählten nicht mehr als ein Viertel der gewählten Mitglieder betragen. Dabei sollen vorrangig Personen berücksichtigt werden, welche in die verschiedenen Arbeitsbereiche der Kirchengemeinde besondere Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse einbringen können.

Die Aufgaben des Kirchengemeinderates sind unter anderem die Besetzung der Pfarrstelle, Festlegung der örtlichen Gottesdienstordnung, Verwaltung des Gemeindevermögens und Ausübung des Hausrechts. Dem Kirchengemeinderat gehört kraft Amtes ein gewählter “Kirchenpfleger” an, der den Kirchengemeinderat in Rechts-, Verwaltungs- und Vermögensangelegenheiten unterstützt, § 37 KGO.
Mehrere Kirchengemeinden können sich zu Gesamtkirchengemeinden zusammenschließen. Dann existiert neben den einzelnen Kirchengemeinderäten ein gemeinsames Gremium, der Gesamtkirchengemeinderat.